Rechtliche Grundlage der ärztlichen Zulassung

Die Ausübung des Arztberufs in Deutschland ist an die Erteilung einer staatlichen Approbation gebunden. Die Rechtsgrundlagen bilden die Bundesarztordnung (BÄO) sowie die Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO). Die BÄO regelt die Voraussetzungen, die Erteilung und den Widerruf der Approbation. Die ÄAppO legt die inhaltlichen Anforderungen an das Medizinstudium und die ärztlichen Prüfungen fest.

Die Approbation wird durch die zuständige Behörde des Bundeslandes erteilt, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat oder den Arztberuf ausüben möchte. In den meisten Bundesländern sind die Landesbehörden für Gesundheit oder die Bezirksregierungen zuständig.

Voraussetzungen für die Approbation

Gemäß § 3 BÄO setzt die Erteilung der Approbation als Arzt voraus:

  • Abschluss des Medizinstudiums nach den Vorgaben der ÄAppO (in der Regel zwölf Fachsemester)
  • Bestandenes Ärztliches Staatsexamen (drei Abschnitte der Ärztlichen Prüfung)
  • Persönliche Zuverlässigkeit (kein Eintrag im Führungszeugnis, der die Ausübung des Arztberufs unzulässig machen würde)
  • Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs
  • Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Das Medizinstudium endet mit dem dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M3). Mit dem Bestehen des M3 und der Approbationserteilung erhält der Absolventen die Berechtigung, den Arztberuf selbständig ausüben.

Abschnitte der Ärztlichen Prüfung

Abschnitt Zeitpunkt Inhalt
M1 (früher: Physikum)Nach dem 4. FachsemesterVorklinische Grundlagenwissenschaften
M2 (klinischer Teil)Nach dem 10. FachsemesterKlinische Fächer, schriftlich und mündlich-praktisch
M3Nach dem praktischen Jahr (PJ)Klinisch-praktische Kompetenzen, mündlich-praktisch

Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Inhaber ausländischer medizinischer Abschlüsse können eine Approbation oder eine Berufserlaubnis beantragen. Für Antragsteller aus EU-Mitgliedstaaten gilt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), die eine automatische Anerkennung vorsieht, wenn die im Herkunftsstaat absolvierten Studienzeiten den Mindestanforderungen der Richtlinie entsprechen.

Für Drittstaatsangehörige erfolgt eine Einzelfallprüfung der Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses. Je nach Ergebnis kann eine Kenntnispürfung oder ein Anpassungslehrgang angeordnet werden. Die genauen Verfahrensregeln variieren je nach Bundesland.

Berufserlaubnis als temporäre Alternative

Vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens oder während laufender Nachqualifikationsmaßnahmen kann eine zeitlich befristete Berufserlaubnis nach § 10 BÄO erteilt werden. Diese berechtigt zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in einem bestimmten Bereich oder unter Aufsicht.

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