Gesetzliche Grundlage: Die Handwerksordnung
Die gewerbliche Ausübung eines Handwerks in Deutschland ist durch die Handwerksordnung (HwO) geregelt. Das Gesetz unterscheidet drei Kategorien von Handwerkstätigkeiten: zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der HwO), zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1) und handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2).
Für die 53 Gewerke der Anlage A gilt die sogenannte Meisterpflicht. Wer einen solchen Betrieb selbständig führen möchte, muss die Meisterprüfung bestanden haben oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Alternativ ist die Einstellung eines Betriebsleiters mit Meisterqualifikation möglich.
Die zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Handwerkszulassung sind die Handwerkskammern. In Deutschland gibt es 53 Handwerkskammern, die regional in Bezirken organisiert sind. Sie führen die Handwerksrolle und prüfen Anträge auf Eintragung.
Voraussetzungen für den Eintrag in die Handwerksrolle
Für zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A) sind folgende Nachweise erforderlich:
- Bestandene Meisterprüfung im jeweiligen Gewerk oder
- gleichwertige Qualifikation nach § 7 HwO (z. B. Hochschulabschluss in einem verwandten Studiengang) oder
- Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO bei nachgewiesener Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren oder
- EU-Berufsanerkennungsrichtlinie bei ausländischen Berufsabschlüssen (Richtlinie 2005/36/EG)
Zusätzlich muss die persönliche Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers gegeben sein, was in der Regel über ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nachgewiesen wird.
Verfahren der Eintragung
Der Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle wird bei der zuständigen Handwerkskammer eingereicht. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Betrieb seinen Sitz hat. Die Handwerkskammer prüft die vorgelegten Nachweise und erteilt bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Eintragungsbestätigung.
Der Eintrag in die Handwerksrolle ist Voraussetzung für die gewerbliche Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks. Gleichzeitig entsteht mit der Eintragung die Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer. Diese beinhaltet unter anderem Beiträge sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an Beratungsangeboten der Kammer.
Anlage A der Handwerksordnung: Ausgewählte Gewerke
Die folgende Tabelle zeigt eine Auswahl zulassungspflichtiger Handwerke gemäß Anlage A HwO:
| Gewerk | Abschnitt HwO | Berufsbezeichnung (Meister) |
|---|---|---|
| Maurer und Betonbauer | I, Nr. 1 | Maurer- und Betonbauermeister/in |
| Elektrotechniker | I, Nr. 25 | Elektrotechnikermeister/in |
| Installateur und Heizungsbauer | I, Nr. 24 | Installations- und Heizungsbauermeister/in |
| Kraftfahrzeugtechniker | I, Nr. 20 | Kraftfahrzeugtechnikermeister/in |
| Zimmerer | I, Nr. 5 | Zimmerermeister/in |
| Tischler | I, Nr. 27 | Tischlermeister/in |
| Friseure | II, Nr. 38 | Friseurmeister/in |
Ausnahmen und Sonderregelungen
Die Handwerksordnung sieht in § 9 HwO Ausnahmen von der Eintragungspflicht vor, etwa für Betriebe, die ihr Handwerk nur als Neben- oder Hilfsbetrieb führen. Auch reine Manufakturen ohne gesundheitliche oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten unterliegen nicht immer der Meisterpflicht.
Seit der Handwerksrechtsnovelle 2004 sind zahlreiche Gewerke aus Anlage A herausgenommen worden. Fliesenleger, Raumausstatter oder Gebiss- und Zahntechniker gehören seitdem zur Anlage B1 und können ohne Meistertitel selbständig betrieben werden. Im Jahr 2020 wurden jedoch 12 Gewerbe wieder in Anlage A zurückgeführt, darunter Fliesen-, Platten- und Mosaikleger sowie Betonstein- und Terrazzohersteller.
Weiterführende Informationen
Verbindliche Rechtsauskünfte erteilen ausschließlich die zuständigen Handwerkskammern sowie Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Gewerberecht.